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Allgemeine Geschäftsbedingungen Bink Top Court B.V. (LMB Sports)

  1. Begriffsbestimmungen

 

  • In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen wird Folgendes verstanden unter:
  • Auftragnehmer: die GmbH Bink Top Court B.V., handelnd unter dem Namen 'Bink Top Court B.V.' oder 'LMB Sports', mit Sitz in Echt, Niederlande, und/oder mit ihr verbundene Unternehmen oder Personen.
  • Auftraggeber: die juristische oder natürliche Person, die dem Auftragnehmer einen Auftrag für Arbeiten und/oder für Dienstleistungen und/oder für die Lieferung von Waren/Produkten/Materialien erteilt.
  • Vertrag: jede Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer über die Erbringung von Dienstleistungen und/oder die Lieferung von Waren durch den Auftragnehmer im Namen des Auftraggebers.
  • Leistung: alle vom Vertragspartner erbrachten Dienstleistungen, wie z.B. die Beratung oder die Durchführung der Anlage von Sportplätzen.
  • Waren / Produkte / Materialien: (zertifizierte) Mineralien und Füllmaterialien für die Gestaltung von Sportplätzen und anderen öffentlichen Räumen.

 

2 Anwendungsbereich

 

  • Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge, unter denen Dienstleistungen und/oder Waren vom Auftragnehmer angeboten oder geliefert werden.
  • Diese allgemeinen Bedingungen gelten auch für jeden Vertrag, für dessen Ausführung der Auftragnehmer Dritte einsetzt.
  • Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn und soweit sie zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich vereinbart worden sind.
  • Etwaige Einkaufs- oder sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer hat sie ausdrücklich schriftlich anerkannt.
  • Wenn eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sind oder anfechtbar erklärt werden sollten, bleiben die übrigen Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang anwendbar. Auftraggeber und Auftragnehmer werden sich dann beraten, um eine neue Klausel zu vereinbaren, die die nichtige(n) bzw. aufgehobene(n) Klausel(n) ersetzt, und zwar so weit wie möglich in Übereinstimmung mit dem Zweck und der Reichweite der ursprünglichen Klausel.
  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Zusatz- und Folgeaufträge des Auftraggebers.

 

3 Vertragsabschluss

 

  • Sofern nicht anders angegeben, sind alle Angebote des Auftragnehmers unverbindlich und haben eine Gültigkeitsdauer, wie im betreffenden Angebot angegeben . Wenn im Angebot keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, beträgt diese vier Wochen ab dem Datum dieses Angebots. Der Auftragnehmer ist nur dann an das Angebot gebunden, wenn die Annahme durch den Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb der angegebenen Gültigkeitsdauer des Angebots ohne Vorbehalt oder Änderung schriftlich bestätigt wird.
  • Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer (MwSt.) und sonstiger staatlicher Abgaben.
  • Alle im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise sind vorbehaltlich von Schreib- und Rechenfehlern.
  • Der Vertrag kommt durch die ausdrückliche Annahme des vom Auftragnehmer (digital) übermittelten Angebots durch den Auftraggeber zustande.

 

  • Wenn der Auftragnehmer aufgrund der Wünsche des Auftraggebers genötigt ist, den Umfang der vom Auftragnehmer gemäß diesem Vertrag auszuführenden Arbeiten zu erweitern oder zusätzliche Kosten für Dritte zu übernehmen, die der Auftragnehmer in angemessener Weise als Änderung oder Ergänzung der Bestimmungen des Angebots oder des Vertrags betrachten kann (worunter auch eine Verzögerung oder Verschiebung in Bezug auf das Projekt fällt, die dem Auftraggeber zuzuschreiben ist), dann wird dies als zusätzliche Arbeit betrachtet, die gesondert in Rechnung gestellt wird. Zu diesem Zweck wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Voraus eine Spezifikation dieser zusätzlichen Dienstleistungen/Arbeiten übermitteln, es sei denn, dies ist unter den gegebenen Umständen im Voraus nicht möglich.

 

4 Durchführung des Vertrags

 

  • Aus jedem Vertrag ergibt sich eine Leistungspflicht, die der Auftragnehmer nach bestem Wissen und Gewissen mit größter Sorgfalt und dem notwendigen fachlichen Können erfüllen wird.
  • Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, aus der Art des Vertrags ergibt sich etwas anderes oder die Parteien vereinbaren ausdrücklich und schriftlich etwas anderes. Im Falle eines unbefristeten Vertrags halten die Parteien eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten ein.
  • Der Vertrag gilt als abgeschlossen/beendet, wenn die Arbeiten/Dienstleistungen und/oder die Lieferung von Waren/Produkten/Materialien stattgefunden hat/haben und der Kunde die vollständige Zahlung geleistet hat.
  • Falls eine Frist für die Erfüllung des Vertrags durch den Auftragnehmer vereinbart wurde, handelt es sich dabei nicht um eine feste Frist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Fristüberschreitung stellt daher keine zurechenbare Leistungsstörung des Auftragnehmers dar. Der Auftraggeber ist dementsprechend nicht berechtigt, den Vertrag zu kündigen und hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Wird die vereinbarte Frist überschritten, kann der Auftraggeber eine neue angemessene Frist setzen, innerhalb derer der Auftragnehmer den Vertrag zu erfüllen hat.

 

5 Lieferung von (zertifizierten) Produkten

 

  • Die Lieferung von (zertifizierten) Produkten durch den Auftragnehmer erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Adresse. Der Kunde ist verpflichtet, die (zertifizierten) Produkte abzunehmen. Der Kunde muss jederzeit für die Lieferung zur Verfügung stehen, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Der Gefahrübergang erfolgt in dem Moment, in dem der Vertragspartner die (zertifizierten) Produkte zur Lieferung an die vom Kunden angegebene Adresse anbietet, auch wenn der Kunde sie aus irgendeinem Grund nicht abnimmt. Alle vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Angebot vergeblich aufgewendeten Kosten und eventuelle weitere Kosten für Transport, Verwahrung und Lagerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  • Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt und behält sich jederzeit das Recht vor, während der Aussetzung der Lieferung und/oder Bereitstellung der (zertifizierten) Produkte vom Auftraggeber eine teilweise oder vollständige Vorauszahlung des dem Auftragnehmer geschuldeten Preises zu verlangen oder nach Ermessen des Auftragnehmers zu verlangen, dass der Auftraggeber zur Zufriedenheit des Auftragnehmers eine Sicherheitsleistung für den dem Auftragnehmer geschuldeten Preis erbringt, zum Beispiel in Form einer Bankgarantie. Falls der Auftragnehmer begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, dass der Auftraggeber nicht in der Lage sein wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, und der Auftraggeber sich weigert, eine (zusätzliche) Sicherheitsleistung zu erbringen, hat der Auftragnehmer das Recht, die Ausführung des Auftrags auszusetzen oder ihn ohne gerichtliche Intervention zu beenden, unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers auf Schadenersatz gegenüber dem Auftraggeber.

 

6 Inspektion, Reklamation und erneute Inspektion von (zertifizierten) Produkten

 

  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer gelieferten (zertifizierten) Produkte bei der Lieferung zu überprüfen. Reklamationen in Bezug auf Mängel an den (zertifizierten) Produkten müssen vom Auftraggeber innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt dieser Produkte schriftlich beim Auftragnehmer eingereicht werden, auf die Gefahr hin, dass alle Rechte in Bezug auf einen Mangel verwirkt werden. Reklamationen, die sich auf bereits bearbeitete (zertifizierte) Produkte beziehen, werden nicht bearbeitet und können kein Recht auf einen Mangel begründen.
  • Eine Zurückweisung der gelieferten (zertifizierten) Produkte kann nur nach erneuter Inspektion erfolgen. Zum Zweck der Nachinspektion werden von einem akkreditierten Institut für die Prüfung von Sportunterkünften Proben entnommen, bei denen die beteiligten Parteien vertreten sein müssen. Sofern zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber im Voraus nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Nachinspektion durch ein vom Auftragnehmer zu benennendes akkreditiertes Prüfungsinstitut für Sportunterkünfte. Die Ergebnisse der Nachinspektion sind sowohl für den Auftraggeber als auch für die Vertragspartei verbindlich.

Alle Kosten, die durch die Entnahme von Proben und die anschließende Inspektion entstehen, gehen zu Lasten der Partei, die im Unrecht ist.

Der Auftragnehmer haftet nicht für weitere Kosten (wie Transportkosten, Wartezeiten usw.) und/oder direkte oder indirekte Schäden, die sich aus der Aussetzung des Vertrags infolge der Nachinspektion ergeben.

  • Wenn der Auftraggeber gemäß den obigen Bestimmungen einen Anspruch wegen Mängeln an den (zertifizierten) Produkten geltend machen kann, wird der Auftragnehmer nach seinem Ermessen entweder die (zertifizierten) Rohstoffe (oder die erbrachten Dienstleistungen) reparieren bzw. ersetzen, oder den vom Auftraggeber gezahlten Kaufpreis gutschreiben und die gelieferten Produkte zurücknehmen.
  • Wenn der Kunde gemäß den obigen Bestimmungen einen Anspruch geltend machen kann, gibt ihm dies nicht das Recht, die Zahlung für die (zertifizierten) Produkte - für die es keine entsprechende Vereinbarung gibt - auszusetzen.

 

7 Rechte des geistigen Eigentums

 

  • Der Auftragnehmer ist die Partei, der die geistigen Eigentumsrechte an den (zertifizierten) Produkten und/oder Dienstleistungen zustehen, die er dem Auftraggeber im Rahmen des Vertrags zur Verfügung stellt oder die er im Rahmen dieses Vertrags nutzt.
  • Ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers darf der Auftraggeber diese (zertifizierten) Produkte und/oder Dienstleistungen, für die der Auftragnehmer Inhaber der geistigen Eigentumsrechte ist, nicht für andere Zwecke als für die Zwecke des Vertrags verwenden.
  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, die bei der Durchführung der Arbeiten erworbenen Kenntnisse für andere Zwecke zu verwenden, sofern keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergegeben werden und vorausgesetzt, dass sie nicht auf einzelne Auftraggeber zurückgeführt werden können.

 

8 Eigentumsvorbehalt

 

  • Alle vom Auftragnehmer im Rahmen des Vertrags gelieferten (zertifizierten) Waren/Dienstleistungen und/oder Arbeiten bleiben Eigentum des Auftragnehmers, bis der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen aus dem/den mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag/Verträgen ordnungsgemäß erfüllt hat.
  • (Zertifizierte) Produkte, Dienstleistungen und/oder vom Auftragnehmer gelieferte Arbeiten, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen nicht verkauft oder weiterverkauft werden und dürfen niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,

 

die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Dienstleistungen und/oder Arbeiten zu verpfänden oder auf irgendeine andere Weise zu belasten.

  • Der Auftraggeber muss stets alles tun, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, um die Eigentumsrechte des Auftragnehmers zu schützen.
  • Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten (zertifizierten) Produkte, Dienstleistungen und/oder Werke pfänden oder Rechte an ihnen begründen oder geltend machen wollen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.
  • Der Auftraggeber verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten (zertifizierten) Produkte, Dienstleistungen und/oder Arbeiten gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die Versicherungspolice dem Auftragnehmer auf erstes Anfordern zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer Versicherungsleistung hat der Auftragnehmer Anspruch auf diese Leistung. Soweit erforderlich, verpflichtet sich der Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber im Voraus mitzuwirken an allem, was sich in diesem Zusammenhang als notwendig oder wünschenswert erweist (erweisen könnte).
  • Für den Fall, dass der Auftragnehmer seine in diesem Artikel erwähnten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer und vom Auftragnehmer zu benennenden Dritten im Voraus die bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, all jene Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum des Auftragnehmers befindet, und diese Dienstleistungen und/oder Arbeiten zurückzunehmen.

 

9 Zahlungsbedingungen

 

  • Der Auftraggeber schuldet den Preis, der sich aus dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag ergibt. Falls nach dem Zustandekommen des Vertrags einer oder mehrere der Preisfaktoren im weitesten Sinne des Wortes einer Erhöhung unterliegen, hat der Auftragnehmer das Recht, diese Erhöhung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber so schnell wie möglich über eine derartige Preiserhöhung zu informieren. Unter einem Anstieg der Preisfaktoren sind auch die Kosten zu verstehen, die sich aus hohen und/oder niedrigen Wasserständen und/oder Frost ergeben.
  • Sofern nicht anders angegeben, hat die Zahlung immer innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum auf eine vom Auftragnehmer angegebene Weise zu erfolgen. Die Zahlung erfolgt ohne Abzug, Aufrechnung oder Aussetzung, gleich aus welchem Grund.
  • Nach Ablauf der vereinbarten Frist oder spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Ab dem Zeitpunkt des Verzugs schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer Verzugszinsen auf den fälligen Betrag. Der Auftraggeber schuldet Zinsen in Höhe des gesetzlichen Handelszinssatzes. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden von dem Zeitpunkt an berechnet, an dem der Auftraggeber in Verzug ist, bis zum Moment der Zahlung des gesamten fälligen Betrags.
  • Bei mehreren Auftraggebern haftet jeder Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber gesamtschuldnerisch für die Zahlung des gesamten Rechnungsbetrags, falls der Vertrag im Namen aller dieser Auftraggeber ausgeführt wurde.
  • Vom Auftraggeber geleistete Zahlungen dienen immer erstens zur Begleichung aller fälligen Zinsen und (außergerichtlichen Inkasso-)Kosten und zweitens zur Begleichung der fälligen Rechnungen, die am längsten offen stehen, auch wenn der Auftraggeber ausdrücklich angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
  • Falls der Auftraggeber Einwände gegen die Höhe einer Rechnung erhebt, hat er dies dem Auftragnehmer bei Strafe des Verfalls innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich mitzuteilen. Die Einreichung des Widerspruchs bewirkt keine Aussetzung der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers.

 

10 Inkassokosten

 

  • Zahlt der Auftraggeber die Forderung nicht fristgerecht, wird der Auftragnehmer nach schriftlicher Mahnung seine Forderung zum Inkasso gemäß den Bestimmungen in 10.2 und 10.3 übergeben.
  • Wenn der Kunde eine juristische Person oder eine natürliche Person ist, die in Ausübung ihres Berufes oder ihres Gewerbes handelt, werden außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von 15 % des geschuldeten Hauptbetrags, mindestens jedoch 175,00 €, geltend gemacht.
  • Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, eine (zusätzliche) Sicherheitsleistung zu verlangen, z.B. in Form einer Kaution, einer Bürgschaft oder einer Bankgarantie. Der Auftragnehmer wird in jedem Fall eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn er aufgrund von Tatsachen und/oder Umständen begründete Zweifel daran hat, ob der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen (können) wird, oder wenn der Auftraggeber innerhalb eines bestimmten Zeitraums ungewöhnlich hohe Beträge für die Benutzungsgebühren schuldet oder schulden wird.

 

11 Geheimhaltung

 

  • Die Parteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen des Vertrags voneinander und/oder von anderen erhalten haben, gegenüber Dritten geheim zu halten. Unter vertraulichen Informationen sind in jedem Fall Informationen zu verstehen, die von einer der Parteien als vertraulich bezeichnet wurden oder von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie vertraulich sind.
  • Der Auftragnehmer stellt sicher, dass seine Mitarbeiter und Dritte, die von ihm im Rahmen eines Vertrags eingeschaltet werden, die Vertraulichkeit ebenfalls einhalten.
  • Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung/Erfüllung des Vertrags, gleichgültig aus welchem Grund, und solange die bereitstellende Partei den vertraulichen Charakter der Informationen vernünftigerweise geltend machen kann.
  • Im Falle eines Verstoßes oder einer Nichteinhaltung der Vertraulichkeit durch den Auftraggeber verwirkt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, ohne dass eine Mahnung, eine Inverzugsetzung oder ein gerichtliches Einschreiten erforderlich ist, eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,- wie auch eine zusätzliche Vertragsstrafe in Höhe von € 1.000,- für jeden Tag, an dem der Verstoß nach der Benachrichtigung über seine Entdeckung durch den Auftragnehmer andauert, wozu auch ein Teil eines Tages gehört, unbeschadet der Befugnis des Auftragnehmers, anstelle der Vertragsstrafe eine vollständige Entschädigung sowie Erfüllung zu verlangen.

 

 

12 Beschränkung und/oder Ausschluss der Haftung

 

  • Der Auftragnehmer haftet nicht für irgendwelche Folgen und/oder Schäden, aus welchem Grund auch immer, außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers und/oder von ihm eingeschalteter Dritter. Wenn der Auftragnehmer für einen vom Auftraggeber erlittenen Schaden haftet, ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Zahlung von Schadenersatz jederzeit auf den Höchstbetrag beschränkt, der von seiner Versicherungsgesellschaft im jeweiligen Fall ausgezahlt wird. Zahlt die Versicherung nicht oder ist der Schaden nicht durch eine vom Auftragnehmer abgeschlossene Versicherung gedeckt, so ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers auf maximal den Rechnungsbetrag des Vertrags beschränkt.
  • Der Kunde hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden zu verhindern oder zu begrenzen.
  • Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, für die der Auftragnehmer die Haftung ausgeschlossen hat.

 

  • Der Auftragnehmer haftet nur für direkte Schäden. Jegliche Haftung des Auftragnehmers für Folgeschäden, wie z.B. Handelsverluste, entgangener Gewinn und/oder erlittene Verluste, Verzögerungs- und/oder Personenschäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Der Auftragnehmer erwartet, dass der Auftraggeber ein Spezialist auf seinem Gebiet ist oder zumindest über Fachkenntnisse in der Anlage von Sportplätzen verfügt, so dass sich der Auftragnehmer mit der Verarbeitung der vom Auftragnehmer gelieferten Materialien auskennt. Die Verwaltung und Verarbeitung der Materialien nach der Lieferung liegt unter allen Umständen, einschließlich der Witterungsbedingungen, in der Verantwortung des Auftraggebers.

 

13 Verjährungsfrist

 

  • Alle Rechtsansprüche des Auftraggebers aufgrund des Vertrags verjähren nach einem Jahr, gerechnet ab dem Tag, an dem der Vertrag abgeschlossen/beendet wurde oder hätte abgeschlossen/beendet werden müssen. Ist dieser Tag nicht hinreichend bestimmt, so gilt das Rechnungsdatum als Beginn der Verjährungsfrist.

 

14 Höhere Gewalt

 

  • Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber zu erfüllen, wenn er daran durch einen Umstandes gehindert wird, der nicht auf ein Verschulden seinerseits zurückzuführen ist und den er nicht aufgrund eines Gesetzes, eines Rechtsaktes oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung zu vertreten hat.
  • Unter höherer Gewalt werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben dem was in diesem Zusammenhang im Gesetz und in der Rechtsprechung verstanden wird, jede von außen kommende, vorhersehbare oder unvorhersehbare Ursache verstanden, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss nehmen kann, die aber dazu führt, dass der Auftragnehmer seine Verpflichtungen nicht (rechtzeitig) erfüllen kann. Als höhere Gewalt gelten auch: schwerwiegende Störungen im Produktionsprozess und anderweitig, Krieg - innerhalb und außerhalb der Niederlande -, Aufstände, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen, Feuer und andere Katastrophen, Transportschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen, staatliche Maßnahmen.
  • Der Auftragnehmer kann seine Verpflichtungen aus dem Vertrag während des Zeitraums der höheren Gewalt aussetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als zwei Monate, so ist jede Partei berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne der anderen Partei Schadenersatz leisten zu müssen.
  • Sofern der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zum Zeitpunkt des Eintritts höherer Gewalt bereits teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann und dieser erfüllte beziehungsweise zu erfüllende Teil einen eigenständigen Wert hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, den bereits erfüllten beziehungsweise zu erfüllenden Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handele es sich um einen separaten Vertrag.

 

15 Beilegung von Streitigkeiten und anwendbares Recht

 

  • Für alle Verträge und Rechtshandlungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt das niederländische Recht.
  • Die Parteien werden das Gericht erst dann anrufen, wenn sie alle Anstrengungen unternommen haben, die Streitigkeit beizulegen, gegebenenfalls unter Einschaltung eines Mediators.
  • Für die Entscheidung von Streitigkeiten ist das Gericht am Niederlassungsort des Auftragnehmers, unter Ausschluss anderer Gerichte, zuständig.
  • Es gilt immer die zuletzt hinterlegte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung.

 

  • Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern und die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf bereits bestehende Verträge für anwendbar zu erklären oder sie nur auf neue Verträge für anwendbar zu erklären.
  • Erklärt der Auftragnehmer die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf bestehende Verträge für anwendbar, so wird der Auftragnehmer die Änderungen rechtzeitig bekannt geben. Die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten 31 Tage nach der schriftlichen Bekanntgabe der Änderung in Kraft, es sei denn, in der Bekanntgabe wird ein späteres Datum genannt.
  • Falls der Auftraggeber die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht akzeptieren will, kann er den Vertrag zu dem Datum kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten. In diesem Fall muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kündigung schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei (2) Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe der Änderung, schriftlich mitteilen. Die Parteien beraten dann über die Abwicklung des Vertrags.

 

16 Kündigung

 

  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention zu kündigen, ab dem Zeitpunkt, an dem der Auftraggeber für insolvent erklärt wird, einen vorläufigen Zahlungseinstellung beantragt oder durch Pfändung, rechtliche Betreuung oder in anderer Weise die Verfügungsgewalt über sein Vermögen oder Teile davon verliert.
  • Infolge der Kündigung wird die bestehende Forderung des Auftragnehmers sofort fällig und zahlbar. Der Auftraggeber haftet für alle dem Auftragnehmer entstehenden Schäden, einschließlich entgangenen Gewinns und Transportkosten.

 

17 Standort und Änderung der Bedingungen

 

  • Diese Geschäftsbedingungen sind bei der Handelskammer (Kamer van Koophandel) hinterlegt.
  • Maßgeblich ist stets die zuletzt hinterlegte bzw. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Auftraggeber gültige Fassung.
  • Der niederländische Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist immer maßgeblich für deren Erläuterung.